Satzung
des Musikvereins „Harmonia Leipzig“
Aus Gründen der juristischen Formulierung wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Harmonia Leipzig“ (nachfolgend kurz „Verein“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe.
3. Diese Zwecke verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a. die musikalische Weiterbildung der Mitglieder durch die Veranstaltung von Proben, Konzerten sowie musikalischen Freizeiten und Projekten,
b. die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und nationalen oder internationalen Begegnungen zum Zweck des kulturellen Austauschs,
c. die musikalische Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
4. Der Verein kann Mitglied in einem Musikverband werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an
a. aktive Mitglieder,
b. Fördermitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die Aufgaben für den Verein übernehmen oder sich musikalisch im Verein beteiligen.
3. Fördermitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften werden, die die Ziele des Vereins ideell oder materiell fördern.
4. Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können zusätzlich den Status eines aktiven Mitglieds erhalten und behalten somit auch ihre Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines Antrags in Textform beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Bei Personen unter 18 Jahren muss der Antrag durch eine erziehungsberechtigte Person unterzeichnet sein.
3. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
2. Der Austritt ist jeweils zum Monatsersten zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären.
3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung vier Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle aktiven Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich, durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen oder digital ausgeübt werden.
a. Die schriftliche Vollmacht muss vor der Abstimmung dem Vorstand vorgelegt werden.
b. Ein Mitglied darf höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
c. Digitale Abstimmungen sind über die vom Verein bereitgestellten und genehmigten digitalen Plattformen möglich, wobei die Identität der Mitglieder sicherzustellen ist.
3. Minderjährige Mitglieder können ihr Stimmrecht ab Vollendung des 14. Lebensjahres selbst ausüben. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Wahrnehmung des Stimmrechts durch dessen gesetzliche Vertretung möglich.
4. Fördermitglieder haben kein Recht auf musikalische Förderung aus Mitteln des Vereins. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen sich das Orchester musikalisch präsentiert. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Ehrenmitglieder sind von den nach § 8 Abs. 2 festgelegten finanziellen Beitragsleistungen befreit.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die finanziellen Beitragsleistungen entsprechend der Beitragsordnung zu erbringen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Kontaktdaten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist in Textform vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
3. Der Vorstand kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt § 10 Abs. 2.
4. Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an den Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung, der Wahlordnung und der Beitragsordnung,
b. die Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfung,
c. die Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand,
d. die Entlastung des Vorstands,
e. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfung,
f. die abschließende Beschlussfassung über Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen (gem. § 6),
g. den Anschluss oder Austritt zu Verbänden sowie die Wahl einer Vertretung für die Verbandsarbeit,
h. die Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. Satzungsänderungen,
j. die Auflösung des Vereins,
k. Beschlüsse über eingegangene Anträge (gem. § 10 Abs. 4).
6. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Person für die Protokollführung.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
8. Die Einzelheiten zur Beschlussfassung werden in einer Wahlordnung geregelt.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge sind ebenfalls schriftlich zu protokollieren.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4. Durch den Vorstand können Arbeitsgruppen oder Einzelmitglieder mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
7. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8. Im Falle eines vorzeitigen Austritts eines Vorstandsmitglieds kann ein neues Vorstandsmitglied durch den verbleibenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernannt werden. Scheiden jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist dieser verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Einzelheiten zur Beschlussfassung getroffen werden.
10. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht geforderte Satzungsänderungen selbstständig zu veranlassen. Dasselbe gilt für Satzungskorrekturen, die vom Registergericht angeregt werden und den sachlichen Inhalt der Satzung nicht berühren.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die zur Kassenprüfung gewählten Personen haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie sind berechtigt, Einsicht in alle relevanten Unterlagen des Vereins zu nehmen und vom Vorstand Auskunft zu verlangen.
3. Die Kassenprüfung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
§ 13 Datenschutzregelungen
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen Aufgaben zu verwenden hat.
4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 22.07.2024 beschlossen und tritt damit in Kraft.
Leipzig, 22.07.2024